Folge 2 – der neue KSA und IRBA
Eine finale Version der Überarbeitung der Capital Requirements Regulation (CRR III)1 liegt seit dem 4. Dezember 2023 vor, die jetzt den formalen Genehmigungsprozess durchläuft. Die gravierenden Änderungen durch die CRR III betreffen ab 1. Januar 2025 alle Kreditinstitute in der EU – unabhängig von ihrer Größe oder Geschäftsmodell – und sämtliche Risikoarten. Die daraus resultierenden Implikationen beziehen sich insbesondere auf den Kreditrisikostandardansatz (KSA) sowie auf den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA). Grund für die Verschärfungen sind die anstehenden Anpassungen im bisherigen Standardansatz in Form höherer Pauschalsätze für die risikogewichteten Aktiva (RWA) sowie der Output Floor im IRBA.
Zu Gast im Studio

Stephan Vorgrimler ist zu Gast in unserem Studio und erläutert in der zweiten Folge unsere Audioreihe Impuls „Risk & Regulatory Reporting“, welche konkreten Änderungen die neue CRR III im KSA und IRBA hervorruft, ob ein Wechsel in den IRBA zukünftig leichter ist und wie der neue Output Floor wirken wird.
Hören Sie sich gleich die gesamte Folge an.
Im IRBA gibt es zwar auch neue Regeln, aber insbesondere eine Regel fällt weg - nämlich die alte deutsche Regel mit dem Abdeckungsgrad von 92 Prozent. Diese besagt, dass ein Institut mit seinem ganzen Portfolio in den IRBA reingehen muss und auch mit Portfolioteilen, die das Institut nicht interessieren. Das hat sich geändert. Jetzt kann sich das Institut selbst aussuchen, mit welchen Portfolioteilen es in den IRBA geht. Das ist der sogenannte Partial Use, der jetzt offiziell erlaubt ist.
Stephan VorgrimlerPartner bei msg for banking
Lesen Sie in den folgenden Fachartikeln mehr zu den Neuerungen im IRBA:
- Neue Chancen durch partielle Verwendung des IRBA gemäß CRR III (erschienen in Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 19-2023)
- Eigenkapitalentlastung durch optimierte Verwendung des IRBA nach CRR III (erschienen in die bank 06-2023)
